Bei gutem Glauben der Bauherrschaft kann daher die Wiederherstellung unterbleiben, sofern sie nicht durch gewichtige öffentliche oder private Interessen geboten ist. Geschützt wird nicht der gute Glaube an sich, sondern die gestützt darauf getätigten Dispositionen, insbesondere bauliche Investitionen, die nicht ohne Schaden rückgängig gemacht werden können.56 54 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46, N 9a mit weiteren Hinweisen. 55 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich/St. Gallen 2020, N. 624. 56 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9b/a.