Nach dem Gesagten hält die strittige Luft-Wasser-Wärmepumpe die Planungswerte ein und trägt dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung, doch sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands nicht erfüllt. Die Gemeinde Toffen hat die Ausnahmebewilligung nach Art. 81 Abs. 1 SG für die Luftwärmepumpe somit zu Unrecht erteilt bzw. hätte die Baubewilligung verweigern müssen (Bauabschlag), da die Ausnahmebewilligung Voraussetzung für die Baubewilligung ist. Die Beschwerde erweist sich somit bezüglich der Ausnahmebewilligung als begründet und ist insoweit gutzuheissen.