Der Wunsch nach einer Ideallösung rechtfertigt aber keine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand. Daran ändert nichts, dass ein Innenstandort und das Verschieben des strittigen Aussengeräts an die Nordfassade des Heizungsraums gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden können (vgl. Erwägungen 6 und 7). Anders als beim Vorsorgeprinzip spielt 49 BVR 2025 S. 169 E. 4.1; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl.,