Ebenso wäre der reglementarische Grenzabstand von 5 m gegenüber den Nachbarparzellen Nr. K.________ und Nr. 980 eingehalten. Zudem könnte vorliegend eine Luft-Wasser-Wärmepumpe im Kellergeschoss aufgestellt werden, ohne den Strassenabstand zu tangieren. Aus Sicht der Beschwerdegegner scheint der strittige Standort der Luftwärmepumpe innerhalb des Strassenabstands zwar der geeignetste zu sein. Der Wunsch nach einer Ideallösung rechtfertigt aber keine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand.