Im vorliegenden Fall scheint ein Aussenstandort parallel zur nordseitigen Aussenwand des Heizungsraums ausgerichtet unter Einhaltung des Strassenabstands von 3.60 m umsetzbar zu sein, selbst wenn von der Aussenwand ein technisch bedingter Abstand von 0.50 m eingehalten werden müsste. An diesem Aufstellungsort ausserhalb des Strassenabstands wäre auch der Planungswert gemäss der LSV eingehalten, da sich die Immissionssituation nicht in relevanter Weise verändert. Ebenso wäre der reglementarische Grenzabstand von 5 m gegenüber den Nachbarparzellen Nr. K.________ und Nr. 980 eingehalten.