Inwiefern vorliegend Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens einen anderen Standort unmöglich machen bzw. durch die Versetzung des Aussengeräts Grenzabstände unterschritten werden und sich die Immissionssituation bei den Nachbarn verschlechtern würde, sodass die gesetzeskonforme Umsetzung des Bauvorhabens in unbilliger Weise verhindert wird, ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall scheint ein Aussenstandort parallel zur nordseitigen Aussenwand des Heizungsraums ausgerichtet unter Einhaltung des Strassenabstands von 3.60 m umsetzbar zu sein, selbst wenn von der Aussenwand ein technisch bedingter Abstand von 0.50 m eingehalten werden müsste.