Wie ausgeführt, begründet die Gemeinde die Ausnahmebewilligung einerseits mit der bestehenden Überbauung (Nähe zum angrenzenden Heizungsraum und mögliche Unterschreitung der Grenzabstände) und andererseits damit, dass am bestehenden Standort für die Nachbarschaft möglichst wenige Immissionen entstehen. Inwiefern vorliegend Besonderheiten des Baugrundstücks oder des Bauvorhabens einen anderen Standort unmöglich machen bzw. durch die Versetzung des Aussengeräts Grenzabstände unterschritten werden und sich die Immissionssituation bei den Nachbarn verschlechtern würde, sodass die gesetzeskonforme Umsetzung des Bauvorhabens in unbilliger Weise verhindert wird, ist nicht ersichtlich.