h) Wie ausgeführt, begründet die Gemeinde die Ausnahmebewilligung einerseits mit der bestehenden Überbauung (Nähe zum angrenzenden Heizungsraum und mögliche Unterschreitung der Grenzabstände) und andererseits damit, dass am bestehenden Standort für die Nachbarschaft möglichst wenige Immissionen entstehen.