ersetzt hat. Art. 65 SBG erlaubte das Erstellen von Bauten und Anlagen im Vorland relativ grosszügig. Ziel des Gesetzgebers bei der Revision des SBG war jedoch keine Verschärfung des Rechts, sondern eine Vereinfachung und Zusammenfassung der Bestimmungen zu den Strassenabständen in wenigen Artikeln.51 Nach konstanter Praxis der BVD werden Bauten im Vorland, die in Art. 65 SBG genannt waren, deshalb bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach einem weniger strengen Massstab beurteilt als die allgemeine Ausnahme in Art. 26 BauG.52 Dies gilt jedoch nicht für Wärmepumpen, da sie in Art. 65 Abs. 2 SBG nicht erwähnt wurden. Somit bleibt es bei dem strengen Massstab nach Art. 26 BauG.