ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten ist. Diese Beurteilung hat nach wie vor Bestand, zumal die Beschwerdegegner nichts Konkretes vorbringen, was die Beurteilung im Entscheid BVD 110/2023/157 vom 5. Dezember 2023 infrage stellen könnte. Es steht somit fest, dass für die erstellte Luft-Wasser-Wärmepumpe gegenüber der Parzelle Nr. N.________ ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten ist.47 Daran ändert nichts, dass die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. N.________ nach Auffassung der Beschwerdegegner einem angeblichen Näherbau zugestimmt haben.