e) Unbegründet sind zunächst die Zweifel der Beschwerdegegner, ob es sich bei der Parzelle Nr. N.________ um eine Strasse im Rechtssinn handelt. Die BVD befand bereits im Entscheid BVD 110/2023/157 vom 5. Dezember 2023, dass die Parzelle Nr. N.________ aufgrund einer Wegrechtdienstbarkeit zugunsten der Einwohnergemeinde Toffen dem Gemeingebrauch gewidmet ist, es sich demzufolge gestützt auf Art. 13 Abs. 2 SG um eine öffentliche Strasse handelt und gegenüber der Parzelle Nr. N.________ ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten ist.