In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 ergänzten die Beschwerdegegner zudem, dass sich der Standort auch aus der Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ergebe. Zudem zeige die Erfahrung, dass Ausnahmebewilligungen im Bereich der Strassenabstände relativ grosszügig erteilt würden, jedenfalls dann, wenn keine Drittinteressen davon betroffen seien. Vorliegend bestünden weder öffentliche noch private Drittinteressen, die negativ beeinflusst werden könnten. Falls die BVD der Meinung sein sollte, dass die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. N.________ nicht ausreiche, sei die Ausnahmebewilligung zu bestätigen.