Darin führten sie aus, dass sich der Standort der Luft-Wasser-Wärmepumpe aufgrund der örtlichen Situation ergebe. Die Wärmepumpe habe so «den direkten Bezug zum angrenzenden Heizungsraum». Aufgrund der Topografie und der Beschaffenheit des Grundstücks sei kein alternativer Standort möglich. Auf der angrenzenden Strasse würde keine Gefährdung entstehen, da die Wärmepumpe nicht in einer Sichtberme liege. Ebenso wenig würden nachbarliche Interessen verletzt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 ergänzten die Beschwerdegegner zudem, dass sich der Standort auch aus der Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ergebe.