d) Die Beschwerdegegner stellen zunächst infrage, ob es sich bei der Parzelle Nr. N.________ überhaupt um eine Strasse im Rechtssinn handelt, und sind der Meinung, dass die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Parzelle Nr. N.________ zum Näherbau ausreicht. Sie argumentieren, sie hätten das Ausnahmegesuch eingereicht, weil die BVD ihre Meinung im Entscheid BVD 110/2023/157 vom 5. Dezember 2023 nicht geteilt habe. In der Sache verweisen die Beschwerdegegner schliesslich auf ihre Begründung im Ausnahmegesuch. Darin führten sie aus, dass sich der Standort der Luft-Wasser-Wärmepumpe aufgrund der örtlichen Situation ergebe.