c) Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands gegeben sind. Er bringt vor, es sei nicht ersichtlich, weshalb ein alternativer Aussenstandort ausserhalb des Strassenabstands nicht möglich sei. So könne das Aussengerät beispielsweise mit Winkelkonsolen parallel an die Aussenwand des bestehenden Heizungsraums gestellt werden, wo sich heute der Sockel der Dekorationsampel befindet, ohne dass dafür eine Ausnahmebewilligung nötig wäre.