In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. Auf die Sorge des Beschwerdeführers, dass es beim strittigen Standort auf dem Vorplatz bzw. Zufahrt zu einer Vereisung komme, ändert an der Umweltverträglichkeit der strittigen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe nichts. Auf die Thematik der angeblichen Vereisungsgefahr wird in der Erwägung 11d näher eingegangen. 8. Strassenabstand a) Weiter ist umstritten, ob die Gemeinde für die aussen aufgestellte Luftwärmepumpe zu Recht eine Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand nach Art. 81 Abs. 2 SG erteilt hat.