Eine Innenaufstellung würde insgesamt die Lärmsituation nicht verbessern und wäre zudem mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann hier gestützt auf das Vorsorgeprinzip weder eine Innenaufstellung noch eine Versetzung des Aussengeräts verlangt werden. Das Vorsorgeprinzip wurde ausreichend berücksichtigt und ist nicht verletzt. Somit ist der Ersatz der fossil betriebenen Ölheizung durch die geplante Luft-Wasser-Wärmepumpe als erneuerbares Heizsystem aus lärmrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und bewilligungsfähig. In diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet.