f) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beurteilung des AUE, wonach weitere Lärmschutzmassnahmen im Sinne der Vorsorge unverhältnismässig sind, überzeugt. Durch die Wahl eines lärmarmen Aussengeräts, die Aktivierung des Nachtbetriebs während der akustischen Nachtzeit und die Wahl eines aus Sicht des Immissionsschutzes gut geeigneten Aussenstandorts wurde im vorliegenden Fall dem Vorsorgeprinzip gemäss Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 LSV ausreichend Rechnung getragen. Eine Innenaufstellung würde insgesamt die Lärmsituation nicht verbessern und wäre zudem mit unverhältnismässig hohen Kosten verbunden.