Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.46 Die im Baugesuch mit CHF 32 792.00 bezifferten Baukosten der aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe würden sich damit um rund 30 Prozent verteuern. Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV gelten bereits Kosten für weitere technische und bauliche Massnahmen von mehr als einem Prozent der Investitionskosten der Wärmepumpenanlage als unverhältnismässig. Dasselbe gilt für sogenannte Hutzen.