e) Hinsichtlich weiterer technischer oder baulicher Lärmschutzmassnahmen für das aussen aufgestellte Gerät fallen hier eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube in Betracht, sofern diese aus technischen Gründen überhaupt installiert werden könnten.44 Damit liesse sich zwar eine Pegelreduktion von 3 dB gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV erreichen. Denn laut der Vollzugshilfe 6.21 des Cercle Bruit bewirken eine Lärmschutzwand oder eine Schalldämmhaube eine Lärmreduktion von je rund 8 dB.45 Solche Lärmschutzmassnahmen sind jedoch mit hohen Mehrkosten verbunden und belaufen sich, wie ein vergleichbarer Fall der BVD zeigt, auf Beträge von über CHF 10 000.00.46