Durch die Verschiebung des Aussengeräts direkt an die Nordfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegner würden die Lärmimmissionen somit nicht reduziert, sondern lediglich verlagert. Gleiches gilt, wenn das Aussengerät auf die West-, Ost- oder Südfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegner verschoben würde. Zusätzlich würde eine solche Verschiebung längere Verrohrungen, Isolierungen und Grabarbeiten für die Leitungen erfordern. Längere Leitungen führen zudem zu Effizienzverlusten und damit zu höheren Betriebskosten. Eine Verschiebung des Aussengeräts scheidet daher mangels Verbesserung der Immissionssituation ebenfalls aus, was sich mit der Auffassung des AUE und der Gemeinde deckt.