Eine Verschiebung an den vom Beschwerdeführer erwähnten Alternativstandort kann somit gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden, da die erforderliche Pegelreduktion von 3 dB nicht erreicht wird. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sich die Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdegegner verschlechtern würde, da das Fenster des Zimmers 4 an der Nordfassade des Dachgeschosses näher an der Lärmquelle befinden würde. Durch die Verschiebung des Aussengeräts direkt an die Nordfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegner würden die Lärmimmissionen somit nicht reduziert, sondern lediglich verlagert.