Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Alternativstandort direkt an der Nordfassade des Wohnhaues der Beschwerdegegner würde sich die Distanz zur Liegenschaft I.________strasse 17 jedoch um lediglich 2 m vergrössern. Zudem wäre die Ausblasrichtung direkt zur Liegenschaft I.________strasse 17 gerichtet, was verglichen mit dem strittigen Aussengerät bezüglich der Liegenschaft I.________strasse 17 zu einer Erhöhung des Schallpegels führt. Eine Verschiebung an den vom Beschwerdeführer erwähnten Alternativstandort kann somit gestützt auf das Vorsorgeprinzip nicht verlangt werden, da die erforderliche Pegelreduktion von 3 dB nicht erreicht wird.