Der Abstand zwischen dem strittigen Aussengerät und der Liegenschaft I.________strasse 17 beträgt rund 20 m. Um eine wesentliche Pegelreduktion von 3 dB bei der Liegenschaft I.________strasse 17 zu bewirken, müsste das Aussengerät um mindestens 6 m in Richtung Süden verschoben werden. Mit dem vom Beschwerdeführer erwähnten Alternativstandort direkt an der Nordfassade des Wohnhaues der Beschwerdegegner würde sich die Distanz zur Liegenschaft I.________strasse 17 jedoch um lediglich 2 m vergrössern.