d) Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Vorbringen nicht durch. Sind die Planungswerte, wie hier, klar eingehalten, so kommen weitere Massnahmen zur Emissionsbegrenzung nach Art. 7 Abs. 3 LSV nur infrage, wenn damit eine Pegelreduktion von 3 dB und mehr erzielt werden kann. Bezüglich des Aufstellungsortes des geplanten Aussengeräts präsentiert sich die Situation wie folgt: Gemäss bewilligtem Situationsplan befindet sich das strittige Aussengerät auf der Nordseite in einem Abstand von rund 2 m von der der Nordfassade des Wohnhauses der Beschwerdegegner entfernt. Der Abstand zwischen dem strittigen Aussengerät und der Liegenschaft I.________strasse 17 beträgt rund 20 m.