c) Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Ausführungen im angefochtenen Entscheid seien nicht fundiert. Weder die Bauherrschaft noch die Gemeinde hätten ihre Angaben erläutert oder näher begründet. So könne das Aussengerät beispielsweise mit Winkelkonsolen parallel an die nordseitige Aussenwand des bestehenden Heizungsraums gestellt werden, wo sich aktuell der Sockel der Dekorationsampel befinde. Eine Installation der Luftwärmepumpe mittels einer Winkelkonsole sei technisch einfacher, da keine Grabarbeiten für Leitungen, Stützmauern oder Betonfundamente benötigt würden. Auch könnten so die Leitungslängen im Aussenbereich verkleinert werden.