b) Zum gewählten Aussenstandort hielt die Gemeinde im angefochtenen Entscheid fest, dass dieser gegenüber den Nachbargebäuden nachvollziehbar lärmoptimiert sei. Eine anderweitige Platzierung würde zu einem reduzierten Abstand gegenüber den Nachbargebäuden I.________strasse 17, 19 und 19a sowie der Liegenschaft des Beschwerdeführers (L.________strasse 18) führen. Die Gemeinde ist der Auffassung, dass mit der Platzierung der Luft-Wasser-Wärmepumpe am fraglichen Standort dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wird.