Mit der Innenaufstellung im Heizungsraum befände sich der Immissionsort, namentlich das Fenster des Zimmers 4 an der Nordfassade des Dachgeschosses, näher an der Lärmquelle als beim strittigen Aussengerät. Damit scheidet eine Aufstellung im Heizungsraum gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LSV auch mangels einer besseren Immissionssituation aus. Den gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 27. November 2024 und 30. Januar 2025 kann nicht gefolgt werden. In diesem Punkt ist eine Beschwerde unbegründet. 43 Vgl. Foto auf der Seite 4 der Beilage 2 zur Beschwerdeantwort vom 20. Dezember 2024 in den Beschwerdeakten BVD 110/2024/162.