Selbst wenn das vom Beschwerdeführer erwähnte Gerät des Typs WPL 17 IKCS der Firma B.________ mit einem Schallleistungspegel (LWA2°C) im Flüstermodus von 43 dB(A) für die Innenaufstellung gewählt würde, könnte gegenüber dem Nachbargebäude I.________strasse 17 keine Pegelreduktion von mindestens 3 dB erzielt werden. Gleiches gilt bezüglich der Lärmsituation beim Wohnhaus der Beschwerdegegner. Mit der Innenaufstellung im Heizungsraum befände sich der Immissionsort, namentlich das Fenster des Zimmers 4 an der Nordfassade des Dachgeschosses, näher an der Lärmquelle als beim strittigen Aussengerät.