Demgegenüber wäre bei einer Innenaufstellung die Lärmquelle ohne die Abschirmwirkung eines Lichtschachtes dem Nachbargebäude I.________strasse 17 direkt zugewandt. Die Ausblasrichtung der strittigen aussen aufgestellten Luft-Wasser-Wärmepumpe ist hingegen vom Nachbargebäude I.________strasse 17 abgewandt. Dies kann in der Praxis mit einer Pegelreduktion von 3 dB berücksichtigt werden. Bei der Innenaufstellung könnte eine solche Pegelreduktion jedoch nicht berücksichtigt werden, da der Luftausblass in Richtung der Liegenschaft I.________strasse 17 gerichtet wäre. Selbst wenn das vom Beschwerdeführer erwähnte Gerät des Typs WPL 17 IKCS der Firma B._____