Auch wenn für die Aussenaufstellung Grabarbeiten, eine Hangauskleidung mit Steinen und die Erstellung eines Fundaments nötig waren, ist es plausibel und schlüssig, dass die Investitionskosten für die Innenaufstellung im vorliegenden Fall aufgrund grösserer baulicher Anpassungen innerhalb und ausserhalb des Wohnhauses der Beschwerdegegner mehr als CHF 327.90 über denen der Aussenaufstellung liegen. Die theoretische Argumentation des Beschwerdeführers, die – wie ausgeführt – teilweise auf falschen Tatsachen, Annahmen und Sachumstände beruht, überzeugt nicht und vermag die Einschätzung der Gemeinde sowie insbesondere die fachliche Beurteilung der Fachvereinigung