wendige bauliche Anpassungen im Innenbereich und Aussenbereich und wäre aufgrund der zweiten erforderlichen Wandöffnung mit Mehrkosten von deutlich mehr als CHF 10 000.00 verbunden. Falsch sind daher die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner tabellarischen Darstellung, wonach bei einer Innenaufstellung keine Aushub- und Baumeisterarbeiten nötig seien (vgl. Beilage Innenaufstellung vs. Aussenaufstellung zum Schreiben vom 30. Januar 2025). Ebenso falsch ist in der erwähnten tabellarischen Darstellung die Aussage, dass für die Aussenaufstellung ein Splitgerät, d.h. ein Aussen- und Innengerät, nötig sei.