Wie bereits erläutert, befindet sich das vorhandene Lüftungsfenster im Heizungsraum über dem Terrain und ist nicht von einem Lichtschacht umgeben. Die Darstellung des Beschwerdeführers in der Ziffer 4 seiner Eingabe vom 30. Januar 2025, wonach bereits ein Schacht bestehe, ist somit falsch. Aufgrund der konkreten örtlichen Gegebenheiten ist eine Variante mit einem gemeinsamen Lichtschacht beim Lüftungsfenster an der Nordfassade weder zweckmässig noch sinnvoll. Anders als der Beschwerdeführer meint, kann die Ausblasöffnung auch nicht unmittelbar neben dem bestehenden Lüftungsfenster erstellt werden, so wie das im Grundrissplan gemäss der Option 1 eingezeichnet ist.