Infolgedessen sei lediglich für den Luftausblas eine Kernbohrung nötig. Zudem vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass 39 Vgl. rechtes Foto pag. 3a/27 der Baubewilligungsakten Dossiernummer 2022-4334 der Gemeinde Toffen. 14/31 BVD 110/2024/162 bei der Innenaufstellung im Gegensatz zur bestehenden Aussenaufstellung keine Vereisungsgefahr bestehe.