Dies deckt sich mit den Skizzen in den Handbüchern, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. November 2024 beruft. Demnach sind die Bereiche des Luftausund -einlasses immer direkt nach aussen gerichtet, sodass eine freie Luftströmung sichergestellt ist. Diese Voraussetzung wäre bei der Luftansaugung über den Innenraum der Garage nicht erfüllt. Die Garagentore sind Teil des Dämmperimeters der thermischen Gebäudehülle. Mit Blick auf den winterlichen Wärmeschutz kann nicht verlangt werden, dass diese für die Luftansaugung permanent offengehalten werden.