Zunächst ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebeilage 2 skizzierte Option 2, bei der die Luft über den Innenraum der Garage angesogen und über das bestehende Lüftungsfenster im Heizungsraum wieder ausgeblasen werden soll, aus betrieblicher Sicht als ungeeignet erscheint. Die Garagentore verfügen nur über je zwei schmale Luftöffnungen mit kleinen Querschnitten. Damit ist eine effiziente Luftzufuhr aus dem Innenraum der Garage nicht möglich. Dies deckt sich mit den Skizzen in den Handbüchern, auf die sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 27. November 2024 beruft.