Nach dem Gesagten scheidet eine Innenaufstellung im Bastelraum gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LSV aus Kostengründen aus. Zudem käme sie gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LSV auch mangels einer besseren Immissionssituation nicht infrage, zumal die massgebenden Belastungsgrenzwerte der LSV grundsätzlich auch beim eigenen Einfamilienhaus gelten.