Mit Blick auf die strittige, aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe, die auf der Nordseite gegenüber lärmempfindlichen Orten abgewandt ist und deutlich weiter weg von lärmempfindlichen Räumen des Wohnhauses der Beschwerdegegner entfernt liegt, würde sich die Lärmsituation bei der Innenaufstellung im Bastelraum insgesamt nicht verbessern, sondern verschlechtern. Auch der Lärmschutz spricht somit klar gegen die Aufstellung der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Bastelraum. Nach dem Gesagten scheidet eine Innenaufstellung im Bastelraum gestützt auf Art. 7 Abs. 3 LSV aus Kostengründen aus.