i) In Betracht fällt weiter eine Innenaufstellung im Bastelraum (vgl. Option 4 in der Beilage 2 zur Beschwerde vom 27. November 2024). Die Situation präsentiert sich jedoch ähnlich wie im Kellerraum. Auch der Baselraum liegt, wie sich aus den Akten ergibt, vollständig unter dem Terrain. Anders als der Beschwerdeführer meint, ist es technisch nicht möglich, die Ansaug- und Abluftkanäle durch dieselbe Aussenwandöffnung des bestehenden Fensters auf der Ostseite zu führen, so wie er dies im Grundrissplan gemäss der Option 4 dargestellt hat. Daraus kann er nichts ableiten.