Anders würde es sich jedoch hinsichtlich des Nachbargebäudes I.________strasse 19a verhalten. Das Nachbargebäude I.________strasse 19a würde bei einer allfälligen Aufstellung der Luft-Wasser-Wärmepumpe im Kellerraum rund 3 m näher an der Lärmquelle (Lichtschächte oder Ansaug- und Ausblastürme) liegen. Zudem wäre die Ostfassade des Nachbargebäudes I.________strasse 19a im Gegensatz zur strittigen aussen aufgestellten Luft- Wasser-Wärmepumpe direkt der Lärmquelle zugewandt. Auch wenn das vom Beschwerdegegner erwähnte Gerät mit einer vergleichbaren Heizleistung des Typs WPL 17 IKCS der Firma 33 Vgl. BVD 110/2021/172 vom 26. August 2022 E. 10a, BVD 110/2023/64 vom 19. Januar 2024 E. 7f.