Kellergeschosses für die Leitungsführung sowie lange Verrohrungen innerhalb des Kellergeschosses, die bei der Aussenaufstellung nicht anfallen. Nach Art. 7 Abs. 3 LSV gelten für die Innenaufstellung aber nur Mehrkosten von CHF 327.90 (1 Prozent der Investitionskosten von CHF 32 792.00) als gering und verhältnismässig.