Ohne zusätzliche bauliche Anpassungen könnte die bestehende Fensteröffnung für einen luftseitigen Anschluss nicht genutzt werden. Anders als der Beschwerdeführer meint, fallen somit bei der Verwendung bestehender Fenster als luftseitigen Anschluss aufgrund von zusätzlichen Maurerarbeiten bereits Mehrkosten an. Selbst wenn sich das bestehende Fenster im Kellerraum für einen luftseitigen Anschluss eignen würde – was hier aufgrund der Abmessungen fraglich ist –, wäre für eine Innenaufstellung in jedem Fall ein zweiter Aussenmauerdurchbruch von mindestens rund 0.40 m Breite und 0.40 m Länge erforderlich.