e) Im vorliegenden Fall ist dem bewilligten Grundrissplan vom 11. Dezember 2003 zu entnehmen, dass sich im Kellergeschoss des Wohnhauses der Beschwerdegegner ein Bastelraum, ein Kellerraum, der ehemalige Tankraum, ein Heizungsraum sowie eine Erschliessungsfläche mit Treppe und Gang befinden. Die hausinterne Erschliessungsfläche mit Gang und Treppe fällt aus Praktikabilitätsgründen von vornherein für eine Innenaufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe ausser Betracht.