wiesenen Baukosten im Baugesuch sind Investitionskosten für die bereits ausgeführte und strittige aussen aufgestellte Luft-Wasser-Wärmepumpe bekannt. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Gemeinde habe den Sachverhalt bezüglich der Innenaufstellung unvollständig und unrichtig ermittelt, erweist sich daher als unbegründet. Die BVD kann im vorliegenden Fall anhand der vorhandenen Akten beurteilen, ob dem Vorsorgeprinzip genügend Rechnung getragen wurde. Zusätzliche Sachverhaltsabklärungen versprechen im vorliegenden Fall keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Dies gilt nach der Lehre und Rechtsprechung selbst dann, wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft sind.29