Vor diesem Hintergrund war die Gemeinde nicht verpflichtet, ihren Entscheid näher zu begründen. Aus der Begründung des angefochtenen Entscheids war zudem ersichtlich, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten lassen. Somit war der Beschwerdeführer in der Lage, die Baubewilligung sachgerecht anzufechten. Von einer mangelhaften Begründung kann nicht gesprochen werden.