Vor diesem Hintergrund war die Gemeinde nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zur Innenaufstellung zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts genügt es, wenn die Plausibilität des Ausschlusses der Alternativstandorte beurteilt wird.27 Von einer nicht rechtmässig erfolgter Prüfung von Alternativstandorten im Innen- und Aussenbereich durch die Gemeinde kann nicht gesprochen werden, zumal die Gemeinde auch davon ausging, dass das Vorsorgeprinzip mit einer Innenaufstellung nicht besser eingehalten wäre als dies mit der Aussenaufstellung der Fall ist. Vor diesem Hintergrund war die Gemeinde nicht verpflichtet, ihren Entscheid näher zu begründen.