Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass die Gemeinde davon ausgegangen ist, dass die Mehrkosten für die Innenaufstellung jene der Aussenaufstellung um mehr als ein Prozent der Investitionskosten überschreiten. Dies deckt sich mit der fachlichen Beurteilung des AUE im Fachbericht Immissionsschutz vom 10. Mai 2022 und mit der plausiblen Einschätzung der FWS. Die Gemeinde hat sich folglich in Ziffer 3.9 des angefochtenen Entscheids ausreichend mit der Einhaltung des umweltrechtlichen Vorsorgeprinzips auseinandergesetzt. Vor diesem Hintergrund war die Gemeinde nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zur Innenaufstellung zu treffen.