Gemäss Art. 7 Abs. 3 LSV sind bei neuen Luft-Wasser-Wär- mepumpen, die überwiegend der Raumheizung oder der Erwärmung von Trinkwasser dienen und deren Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten, weitergehende Emissionsbegrenzungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV nur zu treffen, wenn mit höchstens einem Prozent der Investitionskosten der Anlage eine Begrenzung der Emissionen von mindestens 3 dB erzielt werden kann. Damit ist die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach gemäss Rechtsprechung rein wirtschaftliche Gründe oder finanzielle Interessen keine Abweichung vom Vorsorgeprinzip erlaube, falsch.