a) Der Beschwerdeführer rügt, dass die Prüfung von Alternativstandorten im Innen- wie auch im Aussenbereich nicht rechtmässig erfolgt sei. Er ist der Meinung, dass es mehrere Möglichkeiten für alternative Standorte innerhalb und ausserhalb des Gebäudes gebe. Mit seiner Kritik macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 USG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Bst. a LSV geltend.