Hinsichtlich des Lärmschutzes präsentiert sich die Situation wie folgt: Bei der umstrittenen Luft- Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG13 und Art. 2 Abs. 1 LSV14. Da ihr Betrieb Lärmemissionen verursacht, finden die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung. Gemäss Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV, der unter anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt, gilt für die betroffenen Grundstücke der Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht.